Jahreswechsel 2025/2026
Das Bild zeigt eine Szene häuslicher Glück mit einer Familie, die sich auf einem Sofa entspannt und spielt.  Im Detail zeigt das Foto einen hellen und freundlichen Wohnraum. Auf dem Sofa sitzen zwei Erwachsene und zwei Kinder. Die Frau, mit lockigem blondem Haar, sitzt links und schaut lächelnd auf einen Laptop. Sie trägt ein hellrosa Langarmshirt und Jeans. Neben ihr auf dem Sofa liegen ein Kuscheltier und einige Kinderbücher. Der Mann, mit kurzen braunen Haaren, sitzt rechts und ist aktiv mit den beiden Jungen beschäftigt, die auf ihm herumtollen. Er trägt ein blaues Langarmshirt. Einer der Jungen hat blonde Haare und liegt auf dem Rücken des Vaters, während der andere Junge, ebenfalls blond, auf dem Schoß des Vaters liegt und ihn umarmt.  Im Hintergrund ist eine weiße Wand sichtbar, vor der ein Beistelltisch mit einer Lampe, einer Etagere und einigen Dekorationsgegenständen steht. Ein Fenster sorgt für natürliches Licht im Raum. Die Atmosphäre ist warm, liebevoll und verspielt, was durch die fröhlichen Gesichtsausdrücke und die lebhafte Interaktion zwischen den Familienmitgliedern unterstrichen wird. Das Bild vermittelt ein Gefühl von Geborgenheit und familiärer Verbundenheit.
20.10.2025
4 Minuten Lesedauer

Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld

Anhebung Grundfreibetrag

Mit der jährlichen Anhebung des in den Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums gewährleistet werden. Dadurch vermindert sich die lohnsteuerliche Belastung. Aufgrund eines Bundestagsbeschlusses vom Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE). Vereinfacht beschrieben wird das zvE unter Berücksichtigung der individuellen Einkünfte des Steuerzahlers und nach Abzug privater Ausgaben wie Sonderausgaben oder Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen ermittelt. Übersteigt das zvE den Grundfreibetrag nicht, fallen – auch schon unterjährig beim Lohnsteuerabzug – keine Steuern an.

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2024 neben dem 15. Existenzminimumbericht auch den 6. Steuerprogressionsbericht beschlossen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz der Grundfreibetrag für 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR angehoben worden. Zudem erfolgte eine Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zur Vermeidung der sog. „kalten Progression“ (mit Ausnahme des Eckwertes der sog. „Reichensteuer“):

Einkommensteuertarif
Was?zvE 2025zvE 2026
Eingangssteuersatz (14 %)von 12.097 bis 17.443von 12.349 bis 17.799 EUR
Progressionsphasevon 17.444 bis 68.480 EURvon 17.800 bis 69.878 EUR
Spitzensteuersatz
(42 %)
von 68.481 bis 277.825 EURvon 69.879 bis 277.825 EUR
„Reichensteuer“ (45 %)ab 277.826 EURab 277.826 EUR

Anhebung Kinderfreibetrag

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.

Für das Jahr 2025 ist der steuerliche Kinderfreibetrag mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz je Elternteil auf 3.336 EUR erhöht worden; das heißt, der Kinderfreibetrag beträgt insgesamt 6.672 EUR für jedes Kind (§ 32 Abs. 6 EStG). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (= 2.928 EUR) sind es 2025 insgesamt 9.600 EUR.

Auch für das Jahr 2026 ist der Kinderfreibetrag mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz festgesetzt und je Elternteil auf 3.414 EUR erhöht worden; das heißt, der Kinderfreibetrag beträgt insgesamt 6.828 EUR (§ 32 Abs. 6 EStG). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (= 2.928 EUR) sind es 2026 insgesamt 9.756 EUR je Kind.

Hinweis:

Die Freibeträge für Kinder wirken sich beim Lohnsteuerabzug nur hinsichtlich der Zuschlagsteuern (Solidaritäts­zuschlag / Kirchen­steuer) aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern kommt es im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu einer Günstigerprüfung. Verglichen wird die steuerliche Auswirkung der Freibeträge für Kinder mit der Entlastung durch das Kindergeld.

Kinderfreibetrag
Grundfreibetrag*Kinderfreibetrag
20148.354 / 16.708 EUR20147.008 EUR
20158.472 / 16.944 EUR20157.152 EUR
20168.652 / 17.304 EUR20167.248 EUR
20178.820 / 17.640 EUR20177.356 EUR
20189.000 / 18.000 EUR20187.428 EUR
20199.168 / 18.336 EUR20197.620 EUR
20209.408 / 18.816 EUR20207.812 EUR
20219.744 / 19.488 EUR20218.388 EUR
202210.347 / 20.694 EUR20228.548 EUR
202310.908 / 21.816 EUR20238.952 EUR
202411.784 / 23.568 EUR20249.540 EUR
202512.096 / 24.192 EUR20259.600 EUR
202612.348 / 24.696  EUR20269.756 EUR

*) Einzel-/Zusammenveranlagung

Anhebung Kindergeld

Das Kindergeld wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 um 5 EUR auf 255 EUR angehoben. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 kommt eine weitere Erhöhung um 4 EUR auf 259 EUR pro Kind und Monat hinzu. Dies ergibt sich aus dem Steuerfortentwicklungsgesetzes.

Kopplung per Gesetz: Im Einkommensteuergesetz ist mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz darüber hinaus dauerhaft verankert worden, dass das Kindergeld und der Kinderfreibetrag immer zeitgleich steigen: In § 66 Abs. 3 EStG ist künftig geregelt, dass das Kindergeld regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird.

Für den Veranlagungszeitraum 2026 ergab sich eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge für Kinder von insgesamt 9.600 EUR um 156 EUR auf insgesamt 9.756 EUR pro Kind.

Die Anhebung des gesamten Betrages, bestehend aus Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, wird im selben Verhältnis übertragen, sodass das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 EUR von 255 auf 259 EUR im Monat für jedes Kind angehoben wird:

Kindergeld
Kindergeld (pro Monat)
Gültigkeit1 Kind2 Kinder3 Kinder4 Kinder
2023/ 2024250 EUR500 EUR750 EUR1.000 EUR
2025255 EUR510 EUR765 EUR1.020 EUR
2026259 EUR518 EUR777 EUR1.036 EUR

Rückblick:

Nach der bis 2022 gültigen Rechtslage betrug das Kindergeld monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR. Somit war die Höhe des Kindergeldes gestaffelt nach der Kinderzahl in der Reihenfolge der Geburten (Ordnungszahl). Ab dem 1. Januar 2023 betrug das Kindergeld dann für alle Kinder einheitlich jeweils 250 EUR im Monat. Mit der Erhöhung war die vollständige betragsmäßige Angleichung der Kindergeldhöhe für alle Kinder und die Abschaffung der bisherigen Kindergeldstaffelung verbunden.