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Jahreswechsel 2021/2022

Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

Zum steuerfreien Arbeitslohn (gem. § 3 Nr. 34 EStG) und sozialversicherungsfreien Arbeitsentgelt gehören zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Infolge der neu eingeführten Zertifizierungspflicht arbeitgebergeförderter Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen als Voraussetzung der Steuerfreiheit war Unsicherheit darüber entstanden, welche Leistungen Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfrei zuwenden können und welche Nachweise dafür erforderlich sind.

Das Bundesfinanzministerium hat im April 2021 eine sog. Umsetzungshilfe veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 20. April 2021), mit der die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert werden.

Höhe des Steuerfreibetrags

Der Höhe nach ist die Steuer- und Beitragsfreiheit je Arbeitnehmer und Arbeitsverhältnis auf 600 EUR je Kalenderjahr begrenzt. Der Freibetrag gilt also nicht für jede einzelne Maßnahme, sondern insgesamt für alle begünstigten Maßnahmen, an denen der Arbeitnehmer im Kalenderjahr teilgenommen hat. Übersteigende Beträge sind steuer- und beitragspflichtig.


Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Arbeitsplatz wechselt oder mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag von 600 EUR mehrmals in Anspruch genommen werden.

 

Die Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sie fließen dem Arbeitnehmer mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auf den Endpreis anzurechnen. Die Finanzverwaltung hat grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit seinen tatsächlichen Aufwendungen bewertet werden.

Steuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung

Die Umsetzungshilfe enthält eine (Negativ-)Auflistung der Leistungen, die insbesondere nicht unter die Steuerbefreiung fallen:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen,
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (z. B. Spinning als Training nur der unteren Extremitäten),
  • physiotherapeutische Behandlungen und Massagen,
  • Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen,
  • Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (z. B. Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben,
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird.

Hinweis:

Übernimmt der Arbeitgeber nicht begünstigte Kosten z. B. für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio durch Gutscheine, kann ggf. die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR/Monat in Betracht kommen.

Die Steuerfreiheit erfasst zunächst zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention. Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgen durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden ggf. durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung in Betracht, wenn die Leistungen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten zertifiziert sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistung auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert wurde oder ob der Arbeitgeber eine bereits zertifizierte Leistung einkauft und seinen Arbeitnehmern anbietet. Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Beitragsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 EUR jedoch voraus, dass der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist, das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist. Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung einer gesetzlichen Krankenkasse keine Zertifizierungsmöglichkeit. Ein solcher Präventionskurs genügt dennoch den Anforderungen, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z. B. „Rücken-Fit“) identisch ist. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen sowie schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Die Umsetzungshilfe enthält eine Aufstellung steuerbegünstigter Leistungsbereiche der betrieblichen Gesundheitsförderung:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung (z. B. Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren wie Autogenes Training)
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte (z. B. Rückenschule)
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag (z. B. Angebote zur gesunden Ernährung mit Beratung und Anleitung)
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (z. B. Sensibilisierung und Information zu Suchtgefahren und ihrer Verhütung, Beratungen/Kurs zur Tabakentwöhnung, zum gesundheitsgerechten Alkoholkonsum sowie zu weiteren Suchtformen).

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung (z. B. Fitnessstudio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) erbracht werden.

 

Wichtig:

Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf die Nebenleistungen wie Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten. Sofern Leistungen für Gesundheitsmaßnahmen sowie Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten mit einem pauschalen Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, ist eine Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrags im Wege der Schätzung zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen nicht zulässig. Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen.

[Bearbeitungsstand: 01.11.2021]